Steuertipps 2022

Gutscheine als steuerfreien Lohn:

Gutscheine könen als regelmäßiger Lohnbestandteil, als Anerkennung und Geschenk eingesetzt werden.

Jeden Monat kann ein Mitarbeiter bis 50 € Sachbezüge erhalten, z. B. Massage, Benzingutschein. Zu besonderen Anlässen wie Geburtstag, Geburt eines Kindes, Heirat kann für jedes Ereignis eine Sachzuwendung bis 60 € gegeben werden, auch zusätzlich zu der monatlichen 50- €-Grenze.

Verpflegungsmehraufwand als steuerfreien Lohn:

Arbeitet ein Mitarbeiter mehr als 8 Stunden außerhalb des Betriebssitzes (z.B. als Monteur oder ein Seminar) können 12 €/Tag Verpflegungsmehraufwand gezahlt werden. Ist er mehrere Tage unterwegs, können für die vollen Tage 24 €/Tag gezahlt werden.

Kindergartenzuschuss als steuerfreien Lohn:

Wenn der Kindergartenzuschuss zusätzlich zum Lohn gezahlt wird, kann er bis zur tatsächlichen Einschulung des Kindes gezahlt werden. Hinzugekommen ist die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten bis 600 € im Jahr zusätzlich zum Arbeitslohn zu zahlen, wenn die Betreuung zwingend und aus beruflichen Gründen notwendig wird.

Gesundheitszuschuss als steuerfreier Lohn:

Bis 500 € im Jahr kann der Arbeitgeber für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und -erhaltung zugeben. Es können die Unternehmungen gefördert werden können, die auch von den Krankenkassen angeboten werden. Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessclubs sind leider ausgenommen. Aber die meisten Fitnessclubs bieten z.B. ein spezielles Rückenübungsprogramm oder Ernährungsberatung an.

Umzugskosten als steuerfreien Lohn:

Zieht ein Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen um, so kann der Arbeitgeber die tatsächlichen Umzugskosten erstatten. Allerdings muss der Arbeitgeber prüfen, was zum betrieblichen Umzug und was zum privaten Umzug gehört. Alternativ kann eine Pauschale nach dem Bundesumzugskostenrecht gezahlt werden.

Betriebsveranstaltungen:

Die bisherige Freigrenze von 110 € wird in einen Freibetrag umgewandelt. Was bedeutet das? Überstiegen bisher die Kosten einer Betriebsveranstaltung für einen einzelnen Arbeitnehmer den Betrag von 110 € (z.B.160 €), so wurde der gesamte Betrag steuerpflichtig (die 160 €). Die Änderung besteht darin, dass von nun an 110 € steuerfrei sind und der darüberliegende Betrag (in unserem Beispiel 40 €) steuerpflichtig werden. Der übersteigende Betrag kann pauschalversteuert werden mit 25%.

Diesem Vorteil wird allerdings durch andere Änderungen gegengesteuert, z.B. müssen alle Kosten zu einer Betriebsveranstaltung zusammengerechnet werden. War z.B. bisher die Miete für Räume bei der Kostenberechnung nicht dabei, gehört sie jetzt dazu. Alle Geschenke, die im Rahmen der Veranstaltung gegeben werden, sind ebenfalls hinzuzurechnen (auch Verlosungen). Damit können sich die Kosten, die dem Arbeitbehmer zugerechnet werden müssen, deutlich erhöhen.

Immer gilt: Besprechen Sie die Durchführung dieser Zuwendungen mit Ihrem Lohnbüro, damit alle Aufzeichnungspflichten eingehalten werden und die Steuerfreiheit tatsächlich greift.

Neben steuer- und damit auch sozialversicherungsfreiem Lohn gibt es noch die Möglichkeiten des pauschalversteuerten Lohn. z.B. Fahrgeld von der Wohnung zum regelmäßigen Arbeitsplatz oder Erholungsbeihilfe. Sie sind wegen der Pauschalsteuersätze in Höhe von 15%, 25% oder 30% nicht immer günstig für den Arbeitgeber, aber eine Möglichkeit, seinem Arbeitnehmer etwas zusätzlich zu geben.

Firmeneigene PKWs

Nichts Neues, aber immer wieder überraschend: Firmeneigene PKWs sind Immer wieder ein Thema bei den Prüfungen durch das Finanzamt und der Sozialversicherung.

Besitzt das Unternehmen einen PKW, muss geklärt werden, wer mit dem Fahrzeug fährt. Wird das Fahrzeug vom Inhaber oder einem Mitarbeiter gefahren, so entsteht aus der Sicht der Finanzbehörde und der Sozialversicherung ein Vorteil, der sogenannte „geldwerte Vorteil“. Er muss berechnet und in der Lohn- und Gehaltsabrechnung dokumentiert werden.

Für die Berechnung dieses „geldwerten Vorteil“ gibt es zwei Methoden. Der Fahrer kann ein Fahrtenbuch führen, in dem er jede Fahrt genau aufzeichnet. Das bedeutet bei Beginn und Ende jeder Fahrt muss eine Eintragung erfolgen. Diese Fahrtenbücher werden vom Finanzamt streng geprüft auf Vollständigkeit und Richtigkeit – und verworfen, wenn Fehler vorhanden sind.

In dem Fall wird immer die zweite Methode angewendet, die sogenannte 1%-Regelung. Diese Methode kann auch von vornherein genutzt werden. Die Grundlage der Berechnung ist der Bruttolistenpreis bei der Erstzulassung des Fahrzeuges. Auch wenn das Unternehmen ein gebrauchtes Fahrzeug günstig ersteht, wirkt sich dieser niedrigere Preis nicht auf die Berechnung aus.

Mit beiden Methoden sollen die steuerlichen Abzüge und eventuelle SV-Beiträge ermittelt werden. Wie hoch sie sind, hängt von der Höhe des Lohn/Gehalts, von der Steuerklasse ab und ob es die Möglichkeit einen pauschalen Versteuerung gibt.

Wichtig ist: Gibt es ein Fahrzeug im Unternehmen, so informieren Sie Ihre Lohnabrechnungstelle. Mit ihr klären Sie, ob das Fahrzeug Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung hat. Dann ersparen Sie sich kostspielige Überraschungen!

Lohn- und GehaltsCentrum