Termine für Abgabe der Beitragsnachweise und Eingang der Beitragszahlungen an die Krankenkassen
Beitragsmonat |
Beitragsnachweis |
Beitragszahlung |
Januar |
25.01.2023 |
27.01.2023 |
Februar |
22.02.2023 |
24.02.2023 |
März |
27.03.2023 |
29.03.2023 |
April |
24.04.2023 |
26.04.2023 |
Mai |
24.05.2023 |
26.05.2023 |
Juni |
26.06.2023 |
28.06.2023 |
Juli |
25.07.2023 |
27.07.2023 |
August |
25.08.2023 |
29.08.2023 |
September |
25.09.2023 |
27.09.2023 |
Oktober (Berlin) |
24.10.2023 |
26.10.2023 |
November |
24.11.2023 |
28.11.2023 |
Dezember |
21.12.2023 |
27.12.2023 |
Der Fälligkeitstermin für die Beitragsnachweise ist irreführend. Die Krankenkassen weisen darauf hin, dass der Beitragsnachweis morgens Null Uhr eingegangen sein muss. Praktisch bedeutet dies, dass der Beitragsnachweis einen Tag früher gesendet werden muss als offiziell angegeben.
Beiträge, Stand 2013
Krankenversicherung: Beitragssatz beträgt 14,6%. Seit 2019 wird auch der Zusatzbeitrag zur Hälfte geteilt auf AN + AG. Den Zusatzbeitrag setzt jede Krankenkasse nach eigenem Bedarf fest.
Pflegeversicherung: Beitragssatz beträgt 3,05%, der Arbeitgeberanteil beträgt 1,525%. Es bleibt dabei, dass Kinderlose einen Beitragszuschlag von 0,25% zahlen.
Rentenversicherung: Beitragssatz beträgt 18,6%. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Hälfte, also jeder 9,30%.
Arbeitslosenversicherung: Beitragssatz beträgt 2,6%. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Hälfte, also jeder 1,3%.
Insolvenzgeldumlage: Beitrag beträgt auf 0,06%.
Künstlersozialkasse: Beitragssatz steigt auf 5%.
Die Umlagen für Erstattung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (U1) und bei Mutterschaft (U2) sind weiterhin von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich.
Wichtigste Rechengrößen
Der monatliche Höchstzuschüsse zur privaten Krankenversicherung beträgt mit Krankengeldanspruch: 403,99 €
Monatliche Höchstzuschüsse zur privaten Pflegeversicherung beträgt 76,06 € (außer Sachsen).
Die Grenze, bis zu der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet werden steigt auf 4.987,50 €.
Die Grenze, bis zu der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnet werden
Alte Bundesländer steigt sie auf 7.300 €/Monat.
Neue Bundesländer steigt sie auf 7.100 €/Monat.
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt auf 66.600 €
Liegt das sozialversicherungspflichtige Entgelt eines Arbeitnehmer in 2022 über der in 2022 geltenden Grenze und wird die Grenze von 2023 ebenfalls überschritten, so fällt die Sozialversicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung weg. Der Arbeitnehmer muss sich selbst versichern: freiwillig oder privat.