Termine für Abgabe der Beitragsnachweise und Eingang der Beitragszahlungen an die Krankenkassen
Beitragsmonat |
Beitragsnachweis |
Beitragszahlung |
Januar |
27.01.2025 |
29.01.2025 |
Februar |
24.02.2025 |
26.02.2025 |
März |
25.03.2025 |
27.03.2025 |
April |
24.04.2025 |
28.04.2025 |
Mai |
23.05.2025 |
27.05.2025 |
Juni |
24.06.2025 |
26.06.2025 |
Juli |
25.07.2025 |
29.07.2025 |
August |
25.08.2025 |
27.08.2025 |
September |
24.09.2025 |
26.09.2025 |
Oktober |
24.10.2025 |
28.10.2025 |
November |
24.11.2025 |
26.11.2025 |
Dezember |
19.12.2023 |
23.12.2025 |
Der Fälligkeitstermin für die Beitragsnachweise ist irreführend. Die Krankenkassen weisen darauf hin, dass der Beitragsnachweis morgens Null Uhr eingegangen sein muss. Praktisch bedeutet dies, dass der Beitragsnachweis einen Tag früher gesendet werden muss als offiziell angegeben.
Beitragssätze für Arbeitgeber, Stand 2025
Krankenversicherung: Beitragssatz beträgt 14,6%. Seit 2019 wird auch der Zusatzbeitrag zur Hälfte geteilt auf AN + AG. Den Zusatzbeitrag setzt jede Krankenkasse nach eigenem Bedarf fest.
Pflegeversicherung: Beitragssatz ab 23 Jahre für Kinderlose beträgt 4,2%, der Arbeitgeberanteil beträgt 1,80%. Seit dem letzten Jahr gibt es für die MitarbeiterInnen ein gestaffeltes System. Je nach Anzahl der Kinder verringert sich der AN-Beitrag. Der AG-Beitrag bleibt immer gleich mit 1,80%.
Rentenversicherung: Beitragssatz beträgt 18,6%. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Hälfte, jeder 9,30%.
Arbeitslosenversicherung: Beitragssatz beträgt 2,6%. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Hälfte, jeder 1,3%.
Insolvenzgeldumlage: Beitrag beträgt auf 0,15%.
Künstlersozialkasse: Beitragssatz steigt auf 5%.
Die Umlagen für Erstattung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (U1) und bei Mutterschaft (U2) sind weiterhin von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich.
Wichtigste Rechengrößen
Der monatliche Höchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt mit Krankengeldanspruch: maximal 50% des PKV-Beitrags, höchstens 471,32 €
Monatliche Höchstzuschüsse zur privaten Pflegeversicherung beträgt: maximal 50% des PPV-Beitrag, höchstens 99,23 € (außer Sachsen).
Die Grenze, bis zu der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet werden steigt auf 5.512,50 €.
Die Grenze, bis zu der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnet werden, Beträgt 8.050 €. Die Unterscheidung West und Ost ist weggefallen.
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt auf 6.150€/mon = 73.800 €/Jahr.
Liegt das sozialversicherungspflichtige Entgelt eines Arbeitnehmer in 2024 über der in 2024 geltenden Grenze und wird die Grenze von 2025 ebenfalls überschritten, so fällt die Sozialversicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung weg. Der Arbeitnehmer muss sich selbst versichern: freiwillig oder privat.